Artikel 5
Dieser Vertrag wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht einer der Vertragsstaaten diesen Vertrag spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich auf diplomatischem Wege kündigt.
Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach Austausch von Noten in Kraft, in denen die Vertragsstaaten einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für dessen Inkrafttreten erfüllt sind.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 1. Feber 1978 in zwei Urschriften, in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010400
Dokumentnummer
NOR12132641
alte Dokumentnummer
N8197810382I
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