§ 0
Übereinkommen über die Leichenbeförderung
Kurztitel
Übereinkommen über die Leichenbeförderung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 515/1978
Inkrafttretensdatum
11.08.1978
Langtitel
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE LEICHENBEFÖRDERUNG SAMT ANLAGE
StF: BGBl. Nr. 515/1978 (NR: GP XIV RV 653 AB 850 S. 92 . BR: AB 1815 S. 375 .)
Änderung
BGBl. Nr. 238/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 602/1983 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 100/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 205/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 101/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 2/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 23/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 79/2010 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 59/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 69/2016 (K – Geltungsbereich)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Vizekanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juli 1978 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 am 11. August 1978 für Österreich in Kraft getreten.
Österreich hat gemäß Art. 8 des Übereinkommens als zuständige Behörde im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 und 3 in Niederösterreich den für den Sterbeort zuständigen Bürgermeister, in den übrigen Bundesländern die für den Sterbeort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bezeichnet.
Dem Übereinkommen gehören derzeit folgende weitere Staaten an:
Island, Niederlande, Norwegen, Türkei, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Andorra
In Übereinstimmung mit Art. 8 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass die zuständige Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens der „gerichtsmedizinische Dienst der Abteilung für Gerichtsmedizin des Ministeriums für Justiz und Inneres“ ist.
Belgien
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Belgien als Behörde notifiziert:
Ministerium für Gesundheit und Familienfragen
Volksgesundheitsbehörde
Provinzgesundheitsinspektorate
Staatliches Verwaltungszentrum
B – 1050 Brüssel
Estland
Die Republik Estland teilt mit, dass die zuständigen Behörden gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens das Ministerium für Soziale Angelegenheiten und Diplomatische Missionen der Republik Estland ist.
Finnland
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Finnland als Behörde notifiziert:
der Public Health Inspector (Gesundheitsinspektor), der von der zuständigen Gemeindebehörde des Ortes bestellt wird, wo der internationale Transport beginnt.
Frankreich
Die zuständige französische Behörde für die Ausstellung eines Passes gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 des Übereinkommens ist der Präfekt, als Vertreter des Staates in jedem Verwaltungsbezirk.
Die französische Behörde für die Festlegung der Merkmale von Särgen gemäß Art. 6 Abs. 1 und 3 des Übereinkommens ist das Ministerium für Gesundheit auf Vorschlag des Obersten Rates für öffentliche Gesundheit.
Griechenland
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Griechenland als Behörde notifiziert:
Alle Gesundheitsämter und -abteilungen der Präfekturen.
Island
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Island als Behörde notifiziert:
Distriktsamtsarzt
(In Reykjavik, der Leiter des Gesundheitsdienstes Reykjavik) oder die von ihnen beauftragen Ärzte der Gesundheitszentren und Spitäler
Lettland
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Lettland als zuständige Behörden im Sinne des Art. 3 Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 und 3 notifiziert:
The Health Inspectorate of Latvia
3 Ieriėu Street
Rīga, LV – 1084
Lettland
Litauen
Bezüglich Art. 8 des Abkommens erklärt die Republik Litauen, dass sie folgende Behörde gemäß Art. 3 Abs. 1, Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 und 3 des Abkommens als zuständige Behörde der Republik Litauen designiert hat:
The Kaunas Public Health Centre (Öffentliches Gesundheitszentrum)
K. Petrausko Str. 24,
LT-44156 Kaunas
Lithuania
Luxemburg
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Luxemburg als Behörde notifiziert:
Gesundheitsamt Abteilung für Sanitätsinspektion
4, rue Auguste Lumière
Luxemburg
Moldau
Die Republik Moldau erklärt, dass sie die Bestimmungen des Übereinkommens nur in dem von der Regierung der Republik Moldau kontrollierten Gebiet bis zur vollständigen Wiederherstellung der territorialen Integrität der Republik Moldau anwenden wird.
Die Republik Moldau erklärt, dass die zuständige Behörde gemäß Art. 8 des Übereinkommens zum Zweck der Ausstellung eines Leichenpasses das Ministerium für Gesundheit in Chisinau, Moldau, ist.
Niederlande
Anläßlich der Annahme des Übereinkommens haben die Niederlande als im Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 sowie Artikel 6 Absätze 1 und 3 erwähnte zuständige Behörde für die Niederlande den Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tod eingetreten ist, und für Surinam den „Attorney General to the Court of Justice of Surinam“ bezeichnet.
Norwegen
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Norwegen als Behörde notifiziert:
Örtliche Polizeibehörde
Portugal
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Portugal als Behörde notifiziert:
Sicherheitspolizeikommandeo der in Ortschaften, wo ein solches nicht besteht, das Bürgermeisteramt (wenn der Passierschein von der örtlichen Gesundheitsbehörde abzuzeichnen ist)
Schweden
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Schweden als Behörde notifiziert:
die Skattemyndigheten (Steuerbehörde), der der Todesfall angezeigt wurde
Schweiz
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat die Schweiz als Behörde notifiziert:
Bundesamt für Gesundheitswesen
Bollwerk
Postfach 2644
CH – 3001 Bern
Slowakei
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens erklärt die Slowakische Republik, dass die zuständigen Behörden zur Ausstellung eines Leichenpasses sind:
- a) der zuständige Gesundheitsbeamte der regionalen Behörde, in Fällen einer internationalen Beförderung von Leichen nach dem Ableben.
- b) der zuständige regionale Beamte für öffentliche Gesundheit, in Fällen einer internationalen Beförderung von exhumierten Leichen, der Beförderung einer Person, die infolge einer ansteckenden Krankheit verstorben ist oder in einer außergewöhnlichen epidemiologischen Situation, oder der Beförderung von verstorbenen Personen, deren Todesursache eine starke Dosierung ionisierender Strahlungen war.
Hinsichtlich der Autopsie eines ausländischen Staatsangehörigen, der auf dem Hoheitsgebiet der Slowakischen Republik starb, wird der Leichenpass in Zusammenarbeit mit dem regionalen Amt für öffentliche Gesundheit vom zuständigen Zentrum für Gerichtsmedizin und anatomische Pathologie ausgestellt (Liste von regionalen Büros für öffentliche Gesundheit und von Gesundheitsbeamten siehe Anlagen (Anm.: BGBl. III Nr. 23/2008)).
Slowenien
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats zufolge hat Slowenien am 21. März 2016 als zuständige Behörde gemäß Art. 8 des Übereinkommens notifiziert:
„Health Inspectorate of the Republic of Slovenia (Gesundheitsinspektorat)
Vozarski pot 12
1000 Ljubljana
Slovenia.“
Spanien
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Spanien als Behörde notifiziert:
die Health Authority (Gesundheitsbehörde), die dem äußeren Gesundheitsdienst jenes Ortes angehört, wo die Zollformalitäten im Zusammenhang mit dem Leichentransport durchgeführt werden.
Tschechische Republik
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens erklärt der Tschechischen Republik, dass die zuständigen Behörden der Tschechischen Republik für die Ausstellung der erforderlichen Dokumente für die grenzüberschreitende Leichenbeförderung die Kreishygienestationen (Regional Public Health Authorities) und der Chefhygieniker des Verteidigungsministeriums der Tschechischen Republik (Chief Sanitary Officer of the Ministry of Defence of the Czech Republic) sind.
Türkei
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat die Türkei als Behörde notifiziert:
Der Arzt beim Bürgermeisteramt des Ortes, in Ermangelung eines solchen, der Arzt bei der Präfektur. In manchen Provinzen die Ärzte bei den öffentlichen Gesundheitsämtern, die die Todeserklärung ausstellen.
Zypern
Gemäß Art. 8 des Übereinkommens hat Zypern als Behörde notifiziert:
Leister der Abteilung Gesundheitsdienste
Ministerium für Gesundheit
Nikosia
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen –
in Anbetracht der Notwendigkeit, die Förmlichkeiten für die internationale Beförderung von Leichen zu vereinfachen,
eingedenk der Tatsache, daß die Beförderung von Leichen keine Gesundheitsgefahr darstellt, auch wenn der Tod auf eine übertragbare Krankheit zurückzuführen war, vorausgesetzt, daß geeignete Maßnahmen insbesondere für die Undurchlässigkeit des Sarges getroffen werden –
haben folgendes vereinbart:
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