Artikel 5
Der Paß wird von der in Artikel 8 dieses Übereinkommens genannten zuständigen Behörde nur dann ausgestellt, nachdem sie sich vergewissert hat, daß
- a) alle medizinischen, gesundheitlichen, verwaltungsmäßigen und rechtlichen Erfordernisse der im Abgangsstaat in Kraft befindlichen Bestimmungen über die Leichenbeförderung und – wenn angebracht – die Beisetzung und die Exhumierung erfüllt worden sind;
- b) die Leiche in einen Sarg gelegt worden ist, der die Anforderungen der Artikel 6 und 7 dieses Übereinkommens erfüllt;
- c) der Sarg nur die Leiche der in dem Paß genannten Person und die persönlichen Gegenstände enthält, die mit der Leiche beigesetzt oder eingeäschert werden sollen.
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