vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1978

Artikel 5

Der Paß wird von der in Artikel 8 dieses Übereinkommens genannten zuständigen Behörde nur dann ausgestellt, nachdem sie sich vergewissert hat, daß

  1. a) alle medizinischen, gesundheitlichen, verwaltungsmäßigen und rechtlichen Erfordernisse der im Abgangsstaat in Kraft befindlichen Bestimmungen über die Leichenbeförderung und – wenn angebracht – die Beisetzung und die Exhumierung erfüllt worden sind;
  2. b) die Leiche in einen Sarg gelegt worden ist, der die Anforderungen der Artikel 6 und 7 dieses Übereinkommens erfüllt;
  3. c) der Sarg nur die Leiche der in dem Paß genannten Person und die persönlichen Gegenstände enthält, die mit der Leiche beigesetzt oder eingeäschert werden sollen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)