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Artikel 12 Übereinkommen über die Leichenbeförderung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1978

Artikel 12

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird einen Monat nach ihrer Hinterlegung wirksam.

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