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§ 7 Waldentwicklungsplan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1978

§ 7

Bis zur Erstellung eines Teilplanes dürfen für Pläne gemäß § 24 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 auch andere, dem Planungszweck entsprechende, vom § 3 Abs. 2 abweichende örtliche Bereiche als Planungseinheit herangezogen werden.

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