§ 7
Bis zur Erstellung eines Teilplanes dürfen für Pläne gemäß § 24 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 auch andere, dem Planungszweck entsprechende, vom § 3 Abs. 2 abweichende örtliche Bereiche als Planungseinheit herangezogen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)