ARTIKEL 9
Der Boden der Transportmittel oder Behältnisse muß stark genug sein, um das Gewicht der beförderten Tiere zu tragen; er muß dicht gefugt und gleitsicher sein. Der Boden muß mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes gleichwertiges Verfahren erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131879
alte Dokumentnummer
N8197339783L
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