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ARTIKEL 9 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 9

Der Boden der Transportmittel oder Behältnisse muß stark genug sein, um das Gewicht der beförderten Tiere zu tragen; er muß dicht gefugt und gleitsicher sein. Der Boden muß mit einer ausreichenden Menge Einstreu zur Aufnahme der Exkremente bedeckt sein, sofern der gleiche Zweck nicht durch ein anderes gleichwertiges Verfahren erreicht wird.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131879

alte Dokumentnummer

N8197339783L

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