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ARTIKEL 8 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 8

Für das Verladen und Ausladen von Tieren sind geeignete Vorrichtungen wie Brücken, Rampen oder Stege zu verwenden. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen sein, daß ein Ausgleiten verhindert wird; die Vorrichtungen sind, soweit notwendig, mit einem Seitenschutz zu versehen. Beim Verladen oder Ausladen dürfen die Tiere nicht am Kopf, an den Hörnern oder Beinen hochgehoben werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131878

alte Dokumentnummer

N8197339782L

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