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ARTIKEL 46 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

KAPITEL VI

Kaltblütige Tiere

ARTIKEL 46

Kaltblütige Tiere sind in Behältnissen und unter Bedingungen, insbesondere hinsichtlich Raum, Belüftung und Temperatur, sowie erforderlichenfalls mit so viel Wasser und Sauerstoff zu befördern, wie für die jeweilige Art als notwendig erachtet werden. Sie sind sobald wie möglich an ihren Bestimmungsort zu befördern.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131916

alte Dokumentnummer

N8197339820L

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