ARTIKEL 43
Die Tiere dürfen nur in geeigneten Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden, an denen gegebenenfalls Hinweise anzubringen sind, daß es sich um wilde, ängstliche oder gefährliche Tiere handelt. Außerdem müssen klare schriftliche Weisungen über Fütterung und Tränkung sowie über erforderliche Sonderbetreuung beigegeben sein.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131913
alte Dokumentnummer
N8197339817L
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