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ARTIKEL 43 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 43

Die Tiere dürfen nur in geeigneten Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden, an denen gegebenenfalls Hinweise anzubringen sind, daß es sich um wilde, ängstliche oder gefährliche Tiere handelt. Außerdem müssen klare schriftliche Weisungen über Fütterung und Tränkung sowie über erforderliche Sonderbetreuung beigegeben sein.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131913

alte Dokumentnummer

N8197339817L

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