E. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN LUFTTRANSPORT
ARTIKEL 35
Tiere sind in Behältnissen oder Boxen zu befördern, die der jeweiligen Tierart genügen. Ausnahmen hievon sind nur zulässig, wenn durch geeignete Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Bewegungsfreiheit der Tiere eingeschränkt ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131905
alte Dokumentnummer
N8197339809L
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