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ARTIKEL 35 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

E. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN LUFTTRANSPORT

ARTIKEL 35

Tiere sind in Behältnissen oder Boxen zu befördern, die der jeweiligen Tierart genügen. Ausnahmen hievon sind nur zulässig, wenn durch geeignete Einrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Bewegungsfreiheit der Tiere eingeschränkt ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131905

alte Dokumentnummer

N8197339809L

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