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ARTIKEL 12 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 12

Während des Transportes erkrankte oder verletzte Tiere müssen sobald wie möglich tierärztlich behandelt und soweit notwendig nur in einer Weise geschlachtet werden, die unnötiges Leiden vermeidet.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131882

alte Dokumentnummer

N8197339786L

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