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ARTIKEL 11 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 11

1. Der Begleiter oder der Beauftragte des Absenders hat die Tiere zu versorgen, zu füttern und zu tränken und sie gegebenenfalls zu melken.

2. Milchgebende Kühe sind in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu melken.

3. Um dem Begleiter die Betreuung zu ermöglichen, muß er gegebenenfalls über geeignete Beleuchtungsmittel verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131881

alte Dokumentnummer

N8197339785L

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