ARTIKEL 11
1. Der Begleiter oder der Beauftragte des Absenders hat die Tiere zu versorgen, zu füttern und zu tränken und sie gegebenenfalls zu melken.
2. Milchgebende Kühe sind in Abständen von nicht mehr als 12 Stunden zu melken.
3. Um dem Begleiter die Betreuung zu ermöglichen, muß er gegebenenfalls über geeignete Beleuchtungsmittel verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131881
alte Dokumentnummer
N8197339785L
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