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ARTIKEL 10 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

ARTIKEL 10

Um die notwendige Betreuung der Tiere während des Transportes zu gewährleisten, müssen diese begleitet sein, ausgenommen, wenn

  1. a) Tiere in verschlossenen Behältnissen befördert werden;
  2. b) der Transportunternehmer die Aufgaben des Begleiters übernimmt;
  3. c) der Absender einen Beauftragten benannt hat, der die Tiere an geeigneten Aufenthaltsorten betreut.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131880

alte Dokumentnummer

N8197339784L

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