ARTIKEL 10
Um die notwendige Betreuung der Tiere während des Transportes zu gewährleisten, müssen diese begleitet sein, ausgenommen, wenn
- a) Tiere in verschlossenen Behältnissen befördert werden;
- b) der Transportunternehmer die Aufgaben des Begleiters übernimmt;
- c) der Absender einen Beauftragten benannt hat, der die Tiere an geeigneten Aufenthaltsorten betreut.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131880
alte Dokumentnummer
N8197339784L
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