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ARTIKEL 1 Europäisches Übereinkommen über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.1974

KAPITEL I

ARTIKEL 1

1. Jede Vertragspartei wird die in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen für den internationalen Transport von Tieren anwenden.

2. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als internationaler Transport jeder Transport, der die Staatsgrenze überschreitet, ausgenommen jedoch der kleine Grenzverkehr.

3. Die zuständigen Behörden des Versandlandes entscheiden darüber, ob der Transport den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht. Das Bestimmungsland oder die Transitländer können bestreiten, daß ein bestimmter Transport den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht. Ein solcher Transport darf jedoch nur dann aufgehalten werden, wenn dies für das Wohlbefinden der Tiere unbedingt erforderlich ist.

4. Jede Vertragspartei wird die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um im Falle von Streik oder sonstigen nicht voraussehbaren Umständen, die eine strenge Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf ihrem Hoheitsgebiet verhindern, Leiden der Tiere zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Dabei werden sie sich von den in diesem Übereinkommen enthaltenen Grundsätzen leiten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2018

Gesetzesnummer

10010360

Dokumentnummer

NOR12131871

alte Dokumentnummer

N8197339775L

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