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Artikel 17 Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 17

Technische und Finanzielle Kontrolle

Die Vertragsstaaten sichern einander die Möglichkeit gemeinsamer Besichtigung und Begutachtung aller im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten Arbeiten zu. Die Ausführung und Abrechnung von auf gemeinsame Kosten oder gemäß Artikel 8 Absatz 3 durchgeführten öffentlichen Arbeiten werden gemeinsam überprüft. Das Nähere bestimmt die Kommission.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10010343

Dokumentnummer

NOR12131538

alte Dokumentnummer

N8197047479L

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