Artikel 14
Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission
(1) Wasserwirtschaftliche Fragen, Maßnahmen und Arbeiten, auf die sich dieser Vertrag bezieht, werden in der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission behandelt.
(2) Die Kommission hat über die ihr vorgelegten Angelegenheiten zu beraten. Die auf Grund dieser Beratungen gefaßten Beschlüsse erlangen mit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragsstaaten Rechtswirksamkeit.
(3) Den Tätigkeitsbereich im einzelnen sowie die Zusammensetzung und das Verfahren dieser Kommission regelt das diesem Vertrag als Beilage A angeschlossene Statut.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10010343
Dokumentnummer
NOR12131535
alte Dokumentnummer
N8197047476L
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