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Artikel 6 Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 6

Projektierung

(1) Die Projektierung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen der Vertragsstaaten erfolgt auf Grund von Richtlinien, die von der Kommission festgelegt werden.

(2) Projekte für solche Maßnahmen, die auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, verfaßt der betreffende Vertragsstaat. Erstrecken sich Maßnahmen auf beide Staatsgebiete, verfaßt im Einzelfall das Projekt der durch die Kommission bestimmte Vertragsstaat.

(3) Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die für Projektierungen erforderlichen Unterlagen von den zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Verfügung gestellt werden und daß die erforderliche Zusammenarbeit in geeigneter Weise erfolgt.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10010342

Dokumentnummer

NOR12131498

alte Dokumentnummer

N8197039143L

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