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Artikel 22 Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Artikel 22

Ratifikation und Geltungsdauer

(1) Der Vertrag wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht.

(2) Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar. Nach Ablauf dieses Zeitraumes bleibt der Vertrag in Geltung, sofern ihn nicht einer der Vertragsstaaten kündigt. Die Kündigung wird mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam, das dem Jahr folgt, in dem die Mitteilung der Kündigung auf diplomatischem Wege dem anderen Vertragsstaat zugegangen ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 7. 12. 1967 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10010342

Dokumentnummer

NOR12131514

alte Dokumentnummer

N8197039159L

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