Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Artikel 17
Technische und Finanzielle Kontrolle
Die Vertragsstaaten sichern einander die Möglichkeit gemeinsamer Besichtigung und Begutachtung aller im Rahmen dieses Vertrages durchgeführten Arbeiten zu. Die Ausführung und Abrechnung von auf gemeinsame Kosten oder gemäß Artikel 8 Absatz 3 durchgeführten öffentlichen Arbeiten werden gemeinsam überprüft. Das Nähere bestimmt die Kommission.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
10010342
Dokumentnummer
NOR12131509
alte Dokumentnummer
N8197039154L
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