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Artikel 10. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1960

Artikel 10.

Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung der zuständigen Organe der Vertragschließenden Teile und wird nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen durch einen besonderen Notenwechsel in Kraft gesetzt werden. Das Abkommen bleibt für die Dauer von fünf Jahren in Kraft.

Wenn keiner der beiden Vertragschließenden Teile das Abkommen ein Jahr vor Ablauf der vorgenannten Frist aufkündigt, wird seine Gültigkeit automatisch auf unbestimmte Zeit verlängert, wobei jeder Vertragschließende Teil berechtigt ist, das Abkommen jederzeit zu kündigen; es wird in einem solchen Falle noch ein Jahr, gerechnet vom Kündigungstag an, in Kraft bleiben.

Geschehen in Belgrad, am 18. März 1960, in je zwei Originalen in deutscher und serbokroatischer Sprache, die beide in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010299

Dokumentnummer

NOR12130771

alte Dokumentnummer

N8196010463I

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