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Artikel 7. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.10.1991

Artikel 7.

In Durchführung der im Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit zur Unterbindung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, die eine Gefahr für beide Länder darstellen, sind die Vertragschließenden Teile übereingekommen, sich gegenseitig nach vorherigem Einvernehmen die erforderliche fachliche und technische Hilfe zu gewähren. Technische Hilfe wird gegen Kostenersatz gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010297

Dokumentnummer

NOR12130788

alte Dokumentnummer

N8196014773A

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