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Artikel 19. Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1959

Artikel 19.

Erleichterung der Durchführung des Vertrages.

Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die Durchführung dieses Vertrages und die Tätigkeit der Kommission zu erleichtern, wobei sie die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004254

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