Artikel 80
Diese Satzung soll in Kraft treten, wenn sechsundzwanzig Mitglieder der Vereinten Nationen gemäß den Bestimmungen des Artikels 79 im Verhältnis zu ihr Vertragsteile geworden sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2025
Gesetzesnummer
10010264
Dokumentnummer
NOR40057573
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