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Artikel 60 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 60

  1. a) Beschlüsse der Gesundheitsversammlung über wichtige Fragen werden mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt. Diese Fragen umfassen:
  1. b) Beschlüsse über andere Fragen einschließlich der Festsetzung weiterer Kategorien von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist, werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefaßt.
  2. c) Die Abstimmung im Rat und in den Ausschüssen der Organisation über analoge Angelegenheiten hat gemäß den lit. (a) und (b) dieses Artikels zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057553

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