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Artikel 35 Weltgesundheitsorganisation – Satzung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.4.1948

Artikel 35

Der Generaldirektor ernennt das Personal des Sekretariates gemäß der von der Gesundheitsversammlung festgesetzten Regelung für das Personal. Bei der Anstellung des Personals soll die Erwägung den Ausschlag geben, daß die Erhaltung der Tüchtigkeit, der Integrität und des international repräsentativen Charakters des Sekretariates auf dem höchsten Niveau gewährleistet werden soll. Die Bedeutung einer in geographischer Hinsicht möglichst umfassenden Zusammenstellung des Personals soll entsprechend berücksichtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2025

Gesetzesnummer

10010264

Dokumentnummer

NOR40057528

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