II. Untersuchungen mit Kulturen- und Tierversuchen.
§ 7.
(1) Mit Kulturen- und Tierversuchen verbundene bakteriologische Untersuchungen von Materialien, die Erreger auf den Menschen übertragbarer Infektionskrankheiten enthalten, dürfen grundsätzlich nur in den hiefür eingerichteten Anstalten vorgenommen werden.
(2) Solche Anstalten bedürfen, sofern sie nicht als Bundesanstalten durch staatliche Behörden mit Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung als oberste Gesundheitsbehörde errichtet wurden, einer besonderen, nach Einholung des Fachgutachtens des Obersten Sanitätsrates erteilten Genehmigung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
Schlagworte
Kulturversuch
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10010254
Dokumentnummer
NOR12129801
alte Dokumentnummer
N8194837858L
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