Artikel 1
Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, jeder im Rahmen seiner Hoheitsrechte, die Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens zu sichern und Übertretungen seiner Bestimmungen mit Strafe zu belegen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Gesetzesnummer
10010224
Dokumentnummer
NOR40003350
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)