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Artikel 1 Regelung des Walfischfanges

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1936

Artikel 1

Artikel 1. Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen überein, jeder im Rahmen seiner Hoheitsrechte, die Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens zu sichern und Übertretungen seiner Bestimmungen mit Strafe zu belegen.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010224

Dokumentnummer

NOR40003350

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