§ 26
Bei Gesundheitsämtern, die die Möglichkeit zur Weiterbildung bieten, können mit Genehmigung des Reichsministers des Innern Medizinalpraktikanten eingestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2025
Gesetzesnummer
10010218
Dokumentnummer
NOR12129513
alte Dokumentnummer
N8193537683L
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