vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2025

§ 11.

(1) Die Fachprüfung für den Apothekerberuf umfaßt einen praktischen und einen theoretischen Teil.

(2) Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung bildet – unter Berücksichtigung der Kenntnisse zu fachwissenschaftlichen Nachschlagewerken – die pharmazeutische Technik bei der Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.

(3) Gegenstand des theoretischen Teils der Prüfung bilden

  1. 1. Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren unter Bedachtnahme auf die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagewerke,
  2. 2. die für das Apothekenwesen bedeutsamen Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits- und Sozialrechtes,
  3. 3. die Preisbildung (Taxierung) unter Einbeziehung der Kenntnisse über das Arzneibuch und
  4. 4. Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre.

(4) Werden Teile der theoretischen Prüfung gemäß Abs. 3 zusätzlich computerunterstützt geprüft, ist dies in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.

Schlagworte

Arbeitsrecht, Betriebswirtschaftslehre

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40267765

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte