§ 11.
(1) Die Fachprüfung für den Apothekerberuf umfaßt einen praktischen und einen theoretischen Teil.
(2) Gegenstand des praktischen Teils der Prüfung bildet – unter Berücksichtigung der Kenntnisse zu fachwissenschaftlichen Nachschlagewerken – die pharmazeutische Technik bei der Rezeptur, Defektur, Elaboration und bei der Warenprüfung sowie die Arzneimittelabgabe.
(3) Gegenstand des theoretischen Teils der Prüfung bilden
- 1. Kenntnisse der Arzneifertigpräparate und Apothekenwaren unter Bedachtnahme auf die Benützung fachwissenschaftlicher Nachschlagewerke,
- 2. die für das Apothekenwesen bedeutsamen Rechtsvorschriften einschließlich des Arbeits- und Sozialrechtes,
- 3. die Preisbildung (Taxierung) unter Einbeziehung der Kenntnisse über das Arzneibuch und
- 4. Grundzüge der Betriebswirtschafts- und Steuerlehre.
(4) Werden Teile der theoretischen Prüfung gemäß Abs. 3 zusätzlich computerunterstützt geprüft, ist dies in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen.
Schlagworte
Arbeitsrecht, Betriebswirtschaftslehre
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2025
Gesetzesnummer
10010207
Dokumentnummer
NOR40267765
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