§ 11
Annahme der Wahl
Jeder Genosse ist verpflichtet, die Wahl in den Ausschuß, zum Obmanne oder Obmannstellvertreter anzunehmen und bis zum Ende der Funktionsperiode fortzuführen, woferne derselbe nicht einen der im § 19 der Gemeindeordnung für die Ablehnung einer Gemeindewahl angegebenen Gründe sinngemäß für sich geltend machen kann.
Wer ohne einen solchen Entschuldigungsgrund die Wahl anzunehmen oder das angenommene Amt fortzuführen verweigert, kann vom Ausschusse in eine Geldbuße bis zu 200 K zu Gunsten der Genossenschaftskasse verfällt werden.
Auf die staatliche Straßenverwaltung und die Staatsforstverwaltung finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
vgl. Schillingrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 461/1924
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010175
Dokumentnummer
NOR40046019
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