Vollziehung
§ 69.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, hinsichtlich des § 12 Abs. 4 und des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10010169
Dokumentnummer
NOR40260797
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