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Artikel 9 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 9

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg auf Antrag eines von ihnen, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010156

Dokumentnummer

NOR12128745

alte Dokumentnummer

N7199960268L

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