Artikel 9
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg auf Antrag eines von ihnen, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10010156
Dokumentnummer
NOR12128745
alte Dokumentnummer
N7199960268L
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