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Artikel V.3 Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Artikel V.3

Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Anerkennung von Studienzeiten, wenn

  1. a) zwischen der für die entsprechende Studienzeit verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde einerseits und der für die angestrebte Anerkennung verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde andererseits zuvor eine diesbezügliche Vereinbarung geschlossen worden ist und
  2. b) die Hochschuleinrichtung, an der die Studienzeit abgeschlossen worden ist, ein Zeugnis oder einen Nachweis der Studienleistungen ausgestellt hat, aus dem hervorgeht, daß der Studierende die für die betreffende Studienzeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR12128539

alte Dokumentnummer

N7199959440L

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