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Artikel IV.2 Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Artikel IV.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es dem Inhaber einer in einer anderen Vertragspartei ausgestellten Qualifikation ermöglicht, auf sein Ersuchen eine Bewertung dieser Qualifikation zu erhalten, und Artikel IV.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR12128529

alte Dokumentnummer

N7199959430L

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