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Artikel III.4 Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1999

Artikel III.4

Um die Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern, stellt jede Vertragspartei sicher, daß hinreichende und klare Informationen über ihr Bildungssystem zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2019

Gesetzesnummer

10010147

Dokumentnummer

NOR12128526

alte Dokumentnummer

N7199959427L

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