Artikel II.3
Dieses Übereinkommen ist nicht so anzusehen, als beeinträchtige es günstigere Bestimmungen über die Anerkennung von in einer der Vertragsparteien ausgestellten Qualifikationen, die in einem bereits bestehenden oder künftigen Vertrag, dessen Vertragspartei eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist oder wird, enthalten sind oder sich daraus ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
26.11.2019
Gesetzesnummer
10010147
Dokumentnummer
NOR12128522
alte Dokumentnummer
N7199959423L
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