vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 33 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 33

Kündigung

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

(2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128048

alte Dokumentnummer

N7199855469L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)