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Artikel 25 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Kapitel IX

Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 25

Vergleich

(1) Bei einer Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt, bemühen sich die betroffenen Parteien um eine gütliche Beilegung.

(2) Sofern nicht eine der betroffenen Parteien Einspruch erhebt, kann der Ständige Ausschuß sich den betroffenen Parteien zur Verfügung stellen und die Frage prüfen, um so bald wie möglich eine zufriedenstellende Lösung zu erzielen und gegebenenfalls ein Gutachten zu der Angelegenheit abzugeben.

(3) Jede betroffene Partei verpflichtet sich, dem Ständigen Ausschuß unverzüglich alle zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 2 erforderlichen Informationen und Mittel zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128040

alte Dokumentnummer

N7199855461L

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