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§ 7 BStelle Sektenfragen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

Aufsichtsrecht

§ 7.

(1) Die Bundesstelle für Sektenfragen unterliegt hinsichtlich der Besorgung ihrer Aufgaben (§ 4) der Aufsicht durch den Bundeskanzler. Diese Aufsicht umfaßt die Sorge für die Rechtmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben sowie die Kontrolle der Gebarung der Bundesstelle für Sektenfragen.

(2) Der Bundeskanzler hat Entscheidungen des Geschäftsführers aufzuheben, wenn diese in Widerspruch zu der geltenden Rechtsordnung stehen, der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zuwiderlaufen oder wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10010108

Dokumentnummer

NOR40270909

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