Zweck des Gesetzes
§ 1.
(1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist die Einrichtung einer Stelle, deren Aufgabe es ist, Gefährdungen, die von Sekten oder von sektenähnlichen Aktivitäten ausgehen können, zu dokumentieren und darüber zu informieren.
(2) Auf gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften und ihre Einrichtungen findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10010108
Dokumentnummer
NOR12127998
alte Dokumentnummer
N7199853538L
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