Weitergeltung des Bundestheaterpensionsgesetzes
§ 21.
(1) Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, gilt nur für jene Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1, auf die zum 30. Juni 1998 auf Grund ihres Dienstverhältnisses zum Bund das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet. Abweichend von § 18 Abs. 1 bleiben die Anwartschaften und Ansprüche dieser Bediensteten nach dem Bundestheaterpensionsgesetz gegenüber dem Bund bestehen. Bei unmittelbarem Wechsel der Dienstverhältnisse zwischen den Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 bleiben die erworbenen Anwartschaften und Ansprüche nach dem Bundestheaterpensionsgesetz unberührt.
(2) Die jeweilige Gesellschaft hat von den Arbeitnehmern, auf die das Bundestheaterpensionsgesetz Anwendung findet, von ihren Dienstbezügen, von den Sonderzahlungen und vom Nebengebührendurchschnittssatz gemäß dem Bundestheaterpensionsgesetz den Pensionsbeitrag einzubehalten und an den Bund abzuführen. Die jeweilige Gesellschaft hat für diese Arbeitnehmer der Gesellschaft dem Bund einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31 vH aller Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Arbeitnehmern einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Sind ab dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 5 Abs. 1 von Versicherungsträgern Überweisungsbeiträge geleistet worden, sind diese in voller Höhe unverzüglich an den Bund zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen der Gesellschaft an den Bund sind jeweils am 10. des betreffenden Monats fällig.
(3) Die Bundestheater-Holding GmbH und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) nehmen als jeweils Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, für den Bund gegenüber den Anspruchsberechtigten die sich aus dem Bundestheaterpensionsgesetz ergebenden Rechte und Pflichten des Bundes wahr. Soweit nicht anders angeordnet kommt der BVAEB dabei in entsprechender Anwendung der §§ 1 Abs. 2 und 2 bis 6 des Bundesgesetzes über die Übertragung der Aufgaben des Bundespensionsamtes an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (Bundespensionsamtübertragungs-Gesetz – BPAÜG), BGBl. I Nr. 89/2006, die Wahrnehmung der auf die Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung bezogenen Rechte und Pflichten zu. Die BVAEB kann auf Anfrage jeder Person mit Anwartschaft auf eine Pensionsleistung nach dem Bundestheaterpensionsgesetz einmal unverbindlich Auskunft über die voraussichtliche Höhe von bis zu drei Jahren in der Zukunft gelegenen Leistungen erteilen.
(4) Die Bundestheater-Holding GmbH ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, die zum Zwecke der Erfüllung der in Abs. 3 übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO zu verarbeiten und der BVAEB zur Erfüllung der dieser in Abs. 3 übertragenen Aufgaben zu übermitteln. Die BVAEB ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO insbesondere und unbeschadet der entsprechenden Anwendung des § 5 BPAÜG ermächtigt, die zum Zwecke der Erfüllung der in Abs. 3 übertragenen Aufgaben erforderlichen und insbesondere seitens der Bundestheater-Holding GmbH übermittelten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO zu verarbeiten und das Ergebnis dieser Verarbeitung der Bundestheater-Holding GmbH sowie der jeweils von der Verarbeitung betroffenen Person zu übermitteln. Die Ermächtigungen zur Verarbeitung bzw. Übermittlung nach diesem Absatz beziehen sich auf die erforderlichen dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, besoldungsrechtlichen sowie pensionsrechtlichen personenbezogenen Daten. Die Verarbeitung bzw. Übermittlung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 DSGVO darf dabei nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen.
(5) Auf Bedienstete gemäß Abs. 1 findet ab dem Zeitpunkt, ab dem sie sich in einem unkündbaren Dienstverhältnis zu einer der Gesellschaften gemäß § 3 Abs. 1 befinden, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, keine Anwendung.
Schlagworte
BGBl. Nr. 609/1977, Ruhestandsversorgung
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2025
Gesetzesnummer
10010085
Dokumentnummer
NOR40270511
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