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Artikel 3 Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1998

Artikel 3

Akademische Grade und Studienabschlüsse berechtigen den Inhaber zu einem weiterführenden oder einem weiteren Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Vertragsstaates ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Bewerber im Staate der Verleihung beziehungsweise des Studienabschlusses zu einem weiterführenden beziehungsweise weiteren Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist.

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