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Artikel 4 Entwicklungszusammenarbeit (Äthiopien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 4

Verpflichtungen der österreichischen Regierung

Im Zusammenhang mit der Entsendung österreichischer Fachkräfte verpflichtet sich die österreichische Seite

  1. 1. zur Zahlung der Gehälter und anderer Bezüge sowie von Nebenleistungen und Sozialversicherungsbeiträgen;
  2. 2. zur Übernahme der Reisekosten der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen von Österreich nach Äthiopien und zurück;
  3. 3. zur Bezahlung der Speditionsgebühren für die Gegenstände des persönlichen Gebrauchs und etwaige berufliche Ausrüstungsgegenstände der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen von Österreich nach Äthiopien und zurück;
  4. 4. zur Bezahlung der Reisekosten für den Heimaturlaub der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen gemäß ihrer Entsendungsverträge;
  5. 5. zur medizinischen, einschließlich spitalsmäßigen und zahnärztlichen Behandlung der österreichischen Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen.

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