§ 5
Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind ab Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen. Es ist vorzukehren, daß Datenübermittlungen mindestens einmal wöchentlich erfolgen können.
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§ 5
Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind ab Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen. Es ist vorzukehren, daß Datenübermittlungen mindestens einmal wöchentlich erfolgen können.
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