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§ 5 Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.11.1995

§ 5

Datenübermittlungen nach dieser Verordnung sind ab Inkrafttreten der Verordnung aufzunehmen. Es ist vorzukehren, daß Datenübermittlungen mindestens einmal wöchentlich erfolgen können.

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