vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4b Durchführung des automationsunterstützten Datenverkehrs in Verfahren vor der Studienbeihilfenbehörde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2003

§ 4b

Die Tatsache der automationsunterstützten Datenübermittlung ist den Studienbeihilfenwerbern bekannt zu geben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)