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Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)
Kurztitel
Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Israel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 553/1995
Typ
Vertrag – Israel
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
26.12.1994
Unterzeichnungsdatum
02.02.1994
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DEM BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DES STAATES ISRAEL ÜBER WISSENSCHAFTLICH-TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT
StF: BGBl. Nr. 553/1995
Sprachen
Deutsch, Englisch, Hebräisch
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 6 des Abkommens wurden am 15. April bzw. 26. Dezember 1994 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 6 mit 26. Dezember 1994 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die Regierung des Staates Israel, im folgenden „Vertragschließende Parteien“ genannt,
- –eingedenk der Tatsache, daß internationale wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit für das Wohlergehen und die Entwicklung der Menschen sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene von größter Bedeutung ist;
- –im Hinblick auf die in den vergangenen Jahren erfolgte deutliche Zunahme an Austauschaktivitäten und Zusammenarbeit auf bilateraler Ebene im Bereich von Wissenschaft und Forschung zwischen Österreich und Israel;
- –in Dankbarkeit für die Beiträge und Aktivitäten der einschlägigen Freundesgesellschaften für Universitäten wie auch der autonomen Forschungsförderungsstellen in beiden Ländern bei der Entwicklung bilateraler Zusammenarbeit;
- –in der Annahme, daß alle autonomen wissenschaftlichen Institutionen, im besonderen die Akademien der Wissenschaften, der Österreichische Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Österreichische Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft, in ihrem jeweiligen speziellen Aufgabenbereich weiterhin gemeinsame wissenschaftliche Projekte der Zusammenarbeit schaffen und fördern;
- –in dem Wunsche, die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum beiderseitigen Nutzen zu vertiefen sowie die Zusammenarbeit durch alle geeigneten, beiden Vertragschließenden Parteien zur Verfügung stehenden Mittel zu unterstützen,
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009987
Dokumentnummer
NOR11010187
alte Dokumentnummer
N7199550066J
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