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§ 8 Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

3. ABSCHNITT

Verpflegungsbeitrag Höhe des Verpflegungsbeitrages

§ 8.

Der Verpflegungsbeitrag gemäß § 2 Z 3 hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Der Verpflegungsbeitrag ist vom Leiter des Schülerheimes oder vom Leiter der Schule festzusetzen, wobei dieser Beitrag höchstens kostendeckend sein darf.

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2025

Gesetzesnummer

10009945

Dokumentnummer

NOR40021601

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