gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)
3. ABSCHNITT
Verpflegungsbeitrag Höhe des Verpflegungsbeitrages
§ 8.
Der Verpflegungsbeitrag gemäß § 2 Z 3 hat die Kosten der Verpflegung einschließlich der Verabreichung zu umfassen. Der Verpflegungsbeitrag ist vom Leiter des Schülerheimes oder vom Leiter der Schule festzusetzen, wobei dieser Beitrag höchstens kostendeckend sein darf.
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2025
Gesetzesnummer
10009945
Dokumentnummer
NOR40021601
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