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§ 7b Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages

§ 7b.

Im Fall eines Antrages auf Ermäßigung des Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages ist dieser gemäß § 6 sowie unter Anwendung des § 5 Abs. 2 festzusetzen. Bei bescheidmäßig zuerkannter Heimbeihilfe (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 11 Abs. 1 des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, in seiner jeweils geltenden Fassung) ist eine Ermäßigung nur hinsichtlich des um das monatsanteilige Ausmaß der Heimbeihilfe verringerten Betreuungs- und Nächtigungsbeitrages zulässig.

Schlagworte

Betreuungsbeitrag, BGBl. Nr. 455/1983

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2022

Gesetzesnummer

10009945

Dokumentnummer

NOR40021600

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