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§ 7 Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Betreuungsbeitrag bei tageweisem Besuch

§ 7.

Sofern sich die Anmeldung zum Besuch des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 lit. b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der derzeit geltenden Fassung, oder zur Nachmittagsbetreuung in Schülerheimen nur auf einzelne Tage einer Woche bezieht, ist der Betreuungsbeitrag gemäß § 5 in folgender Höhe zu entrichten:

Bei einer Anmeldung für

Ausmaß des Betreuungsbeitrages gemäß § 5

1 Tag

30vH

2 Tage

40vH

3 Tage

60vH

4 Tage

80vH“

  

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10009945

Dokumentnummer

NOR40069255

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