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§ 3 Beiträge für Schülerheime und ganztägige Schulformen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1994

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. § 9)

Bekanntmachung der Beiträge

§ 3.

Die gemäß den folgenden Bestimmungen festgelegten Beiträge sind durch Anschlag in der Schule (Schülerheim) bekannt zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2025

Gesetzesnummer

10009945

Dokumentnummer

NOR12125438

alte Dokumentnummer

N7199437077J

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